RECHTLICHE GRUNDLAGEN GST MÜNCHEN


Die rechtlichen Grundlagen bilden das Pflichtversicherungsgesetz (PfLVG), das Versicherungsvertragsgesetz (VVG), die Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB), das Straßenverkehrsgesetz (StVG) sowie das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB). Pflichtversicherungsgesetz (PfLVG)

 

Der § 1 des Pflichtversicherungsgesetzes besagt, dass jeder Fahrzeughalter (mit regelmäßigem Wohnsitz in Deutschland) eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers verpflichtet ist, für sich und den berechtigten Fahrer eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Gebrauch des Fahrzeuges verursachten Personen-, Sach- und Vermögensschäden abzuschließen. Halter ist, wer das Kraftfahrzeug auf eigene Rechnung gebraucht und die tatsächliche Verfügungsgewalt hat.

 

Die Kfz-Haftpflichtversicherung schützt einerseits den Fahrzeughalter und Fahrer vor Schadensersatzansprüchen aufgrund eines Verkehrsunfalles und andererseits das Unfallopfer, wodurch sichergestellt ist, dass diesem für den entstandenen Schadenersatz geleistet wird. Der Umfang der Kfz-Haftpflichtversicherung ergibt sich aus dem Versicherungsvertrag und im Innenverhältnis zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer aus den allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB).

 

Der § 249 BGB lautet wie folgt:

1) Wer zum Schadenersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtete Umstand nicht eingetreten wäre.

2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadenersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

 

Der Schadenersatz dient der Wiederherstellung der früheren Güterlage. Dem Geschädigten dürfen grundsätzlich keine Nachteile, aber auch keine Vorteile entstehen. Der Geschädigte hat die Pflicht, die Schadenersatz-ansprüche gegenüber dem Schadenverursacher bzw. dessen Versicherung der Höhe nach nachzuweisen. Weiterhin hat er Beweismittel zu sichern. Ihm obliegt somit die Beweispflicht. Hierauf beruht die Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen mit der Erstellung eines Kfz-Beweissicherungshaftpflichtgutachtens

 

Schadensminderungspflichten: Der Geschädigte (Anspruchsteller) ist verpflichtet, nach seinen Möglichkeiten den Schaden abzuwenden oder gering zu halten.