NEUWAGENERSATZ


Wird ein relativ neuwertiges Fahrzeug in erster Hand (eine Tageszulassung im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Verkauf schadet nicht) im Haftpflichtschaden beschädigt, so hat der Geschädigte, sofern die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt werden, Anspruch auf Neufahrzeug-entschädigung.

 

Nach vorherrschender Rechtsprechung müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Fahrzeugalter max. 1 Monat
  • Laufleistung bis 1.000 km
  • Es muss ein erheblicher, in dasFahrzeuggefüge eingreifender Schaden vorliegen

Anmerkung

Die aufgeführten Eckdaten stellen keine starre Regelung dar, wie dies durch unterschiedliche Gerichtsurteile belegt wurde. Dabei wird das Alter überwiegend als starre Voraussetzung, die Laufleistung jedoch als leicht elastische angesehen.